Satzung


§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen VfL 1920 Gundersheim e.V. und trägt die Vereinsfarben grün-weiß.

Er hat seinen Sitz in Gundersheim und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Worms eingetragen.

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinn des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.

Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Amateur-Sports und aller damit verbundenen körperlichen Ertüchtigungen.

Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Ermöglichung sportlicher Übungen und Leistungen im Breiten- und Wettkampfsport verwirklicht.

Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

§ 3 Mittelverwendung

Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.

Die Mitgliedschaft wird durch Aufnahme erworben. Es ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag an den Verein – geschäftsführender Vorstand – zu richten. Die Aufnahme in den Verein ist davon abhängig, dass sich das Mitglied für die Dauer der Mitgliedschaft verpflichtet, am SEPA-Lastschriftverfahren teilzunehmen.

Jugendliche unter 18 Jahren bedürfen der Zustimmung der/des gesetzlichen Vertreter/s.

Über einen schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung des Aufnahmeantrags ist der Vorstand nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen. Mit der Abgabe des unterzeichneten Aufnahmeantrags erkennt das Mitglied die Vereinssatzung in der jeweils gültigen Fassung an.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet

  • durch Austritt aus dem Verein (Kündigung)
  • durch Ausschluss aus dem Verein
  • durch Tod

Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungs-berechtigten Vorstandsmitglied. Er ist nur zum Schluss eines Kalenderjahrs unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Wochen zulässig.

Ein Mitglied kann bei einem groben Verstoß gegen Vereinsinteressen mit sofortiger Wirkung durch Beschluss des Gesamtvorstands mit einfacher Stimmenmehrheit ausgeschlossen werden.

Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Fristsetzung Gelegenheit zu geben, sich hierzu zu äußern. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem auszuschließenden Mitglied durch eingeschriebenen Brief bekannt zu machen.

Gegen den Ausschließungsbeschluss des Vorstands steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss innerhalb eines Monats ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt werden. Bei rechtzeitiger Berufung hat der Vorstand innerhalb von zwei Monaten die Mitgliederversammlung zur Entscheidung darüber einzuberufen. Geschieht dies nicht, gilt der Ausschließungsbeschluss als nicht erlassen. Wird Berufung nicht oder nicht rechtzeitig eingelegt, gilt dies als Unterwerfung unter den Ausschließungsbeschluss, sodass die Mitgliedschaft als beendet gilt.

Das Mitglied kann zudem auf Vorstandsbeschluss ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrags im Rückstand ist und seit Absendung des zweiten Mahnschreibens mehr als drei Monate vergangen sind. Der Ausschluss ist dem Mitglied durch eingeschriebenen Brief mitzuteilen.

Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Noch ausstehende Verpflichtungen aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, insbesondere ausstehende Beitragspflichten, bleiben hiervon unberührt. Vereinseigene Gegenstände sind dem Verein herauszugeben oder wertmäßig abzugelten. Dem austretenden Mitglied steht kein Anspruch auf Rückzahlung überzahlter Beiträge zu.

§ 6 Mitgliedsbeiträge

Von den Mitgliedern (aktive, passive Mitglieder) werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrags wird von der Mitgliederversammlung festgelegt. Der Jahresbeitrag ist zum 1.4. und der Halbjahresbeitrag jeweils zum 1.4. und 1.10. eines Kalenderjahres fällig. Die Mitgliedsbeiträge werden per Bankabbuchung beglichen.

Der Familienbeitrag umfasst die Beitragsverpflichtung einer Familie mit minderjährigen Kindern. Minderjährige Mitglieder werden mit Vollendung des 18. Lebensjahres und Eintritt der Volljährigkeit als erwachsene Mitglieder beitragsmäßig veranlagt.

Das Mitglied ist verpflichtet Änderungen der Bankverbindung und der Anschrift unverzüglich anzugeben.

Kann der Bankeinzug aus Gründen, die das Mitglied zu vertreten hat, nicht erfolgen, sind dadurch entstehende Bankgebühren durch das Mitglied zu tragen.

Fällige Beitragsforderungen können vom Verein außergerichtlich und gerichtlich geltend gemacht werden. Die entstehenden Kosten hat das Mitglied zu tragen.

Der geschäftsführende Vorstand kann in begründeten Einzelfällen Beitragsleistungen oder -pflichten ganz oder teilweise erlassen oder stunden.

Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit, sie haben ansonsten die gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder.

§ 7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind

  • der geschäftsführende Vorstand
  • der Gesamtvorstand
  • die Mitgliederversammlung

§ 8 geschäftsführender Vorstand

Den geschäftsführenden Vorstand im Sinne des § 26 BGB bilden mindestens 2 und maximal 4 gleichberechtigte Mitglieder. Die Verteilung der Zuständigkeitsbereiche regeln die Mitglieder untereinander. Die Zuständigkeiten werden in einem Geschäftsverteilungsplan festgehalten und den Mitgliedern spätestens 6 Wochen nach der Wahl durch Veröffentlichung auf der Homepage des Vereins kenntlich gemacht. Zuständigkeitsänderungen sind jederzeit möglich und unverzüglich zu veröffentlichen.

In der konstituierenden Sitzung des geschäftsführenden Vorstandes werden ein Vorstandssprecher und sein Vertreter gewählt.

Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch die Mehrheit von Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstandes gemeinschaftlich vertreten. Die Bestellung der Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes erfolgt durch Wahl auf der Mitgliederversammlung. Die Amtsdauer beträgt 2 Jahre. Wiederwahl ist zulässig.

Aufgabe des geschäftsführenden Vorstandes ist die Leitung und Geschäftsführung des Vereins. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch diese Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.

Der geschäftsführende Vorstand bleibt auch nach Ablauf der Amtszeit im Amt, bis ein neuer geschäftsführender Vorstand gewählt ist. Scheidet ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes während der laufenden Amtszeit vorzeitig aus, kann der Gesamtvorstand für die restliche Amtszeit des Ausgeschiedenen durch Beschluss einen Nachfolger bestimmen.

§ 9 Gesamtvorstand

 Der Gesamtvorstand besteht aus

  • den Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstandes
  • den Abteilungsleitern Fußball, Jugendfußball, Tischtennis und Gymnastik
  • dem Pressewart
  • dem Vorsitzenden des Wirtschaftsausschusses
  • bis zu 5 Beisitzern
  • den Ehrenvorsitzenden

Die Mitglieder des Gesamtvorstandes haben in der Sitzung des Gesamtvorstandes je eine Stimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorstandssprechers. Sitzungen werden durch den Vorstandssprecher einberufen. Der Gesamtvorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Gesamtvorstandsmitglieder anwesend sind.

Der Gesamtvorstand soll mindestens alle 3 Monate einberufen werden.

§ 10 Aufgaben und Zuständigkeit des Vorstands

Aufgaben des Gesamtvorstandes sind insbesondere:

  • Vorbereitung eines etwaigen Haushaltsplans, Erstellung des Jahresberichts, Vorlage der Jahresplanung,
  • Kommissarische Berufung von Nachfolgern für ausgeschiedene Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes

§ 11 Mitgliederversammlung 

Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.

Mindestens einmal im Jahr, möglichst im 1. Halbjahr, hat eine ordentliche Mitgliederversammlung stattzufinden.

Sie wird vom geschäftsführenden Vorstand mit einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung durch Veröffentlichung in ortsüblicher Weise einberufen.

Dazu zählen:

a) Veröffentlichung im Amtsblatt der VG Wonnegau

b ) Plakataushang

Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin schriftlich verlangt und begründet. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekannt zu machen.

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstandssprecher, bei dessen Verhinderung von einem anderen Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes geleitet.

In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Die Übertragung der Ausübung des Stimmrechts auf andere Mitglieder ist nicht zulässig.

Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:

  1. Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstands,
  2. Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Vereinsauflösung, über Vereinsordnungen und Richtlinien,
  3. Ernennung besonders verdienstvoller Mitglieder zu Ehrenmitgliedern,
  4. Wahl der Kassenprüfer,
  5. weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach Gesetz ergeben.

Gegenstand der Beratung und Beschlussfassung der ordentlichen Mitgliederversammlung sind insbesondere:

a) Jahresbericht des Gesamtvorstandes

b) Jahresberichte der Abteilungsleiter

      • Fußball
      • Jugendfußball
      • Tischtennis
      • Gymnastik

c) Kassenbericht und Bericht der Kassenprüfer

d) Entlastung des Gesamtvorstandes

e) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Gesamtvorstandes

f) Wahl der Kassenprüfer

g) Anträge

h) Beitragsfestsetzungen, Satzungsänderungen

Der geschäftsführende Vorstand kann jederzeit eine Mitgliederversammlung einberufen, wenn das Interesse des Vereins dies erfordert. Sie muss einberufen werden, wenn sie von mindestens ¼ aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom geschäftsführenden Vorstand verlangt wird. Gegenstand der Beschlussfassung einer solchen Mitgliederversammlung sind nur die mit der Einberufung mitgeteilten Tagesordnungspunkte.

Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Alle Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen per Handzeichen. Die Beschlussfassung erfolgt in geheimer Abstimmung, soweit ¼ der anwesenden Mitglieder dies beantragt.

Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst, Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

Satzungsänderungen bedürfen einer 2/3 -Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Hierbei kommt es auf die abgegebenen gültigen Stimmen an.

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und Protokollführer zu unterzeichnen ist.

Jedes Mitglied hat mit Vollendung des 16. Lebensjahres ein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung. Wählbar ist jedes Mitglied mit Vollendung des 18. Lebensjahres.

Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes und des Gesamtvorstandes werden grundsätzlich einzeln gewählt. Es ist der Kandidat gewählt, der mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Erreicht ein Kandidat im 1. Wahlgang nicht die absolute Mehrheit, findet eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten mit der höchsten Stimmenzahl statt. Gewählt ist im 2. Wahlgang der Kandidat, der die meisten Stimmen erhält. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das Los. Die Vorstandsmitglieder sind wirksam gewählt, wenn die gewählten Kandidaten das Amt angenommen haben.

§ 12 Kassenprüfer

Die von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählten zwei Prüfer überprüfen die Kassengeschäfte des Vereins auf rechnerische Richtigkeit.

Bei der jährlichen Mitgliederversammlung scheidet immer ein Kassenprüfer aus, während ein neuer dafür gewählt wird.

Wiederwahl ist nicht zulässig.

Die Kassenprüfung erstreckt sich nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand genehmigten Ausgaben.

Eine Überprüfung hat mindestens einmal im Jahr zu erfolgen. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Vorstandes.

Die Kassenprüfung erstreckt sich auf die Richtigkeit der Vorgänge, nicht auf deren Zweckmäßigkeit.


§ 13 Haftung

Ehrenamtlich Tätige und Organ- oder Amtsträger haften für Schäden gegenüber den Mitgliedern und gegenüber dem Verein, die sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit verursachen, nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für leicht fahrlässig verursachte Schäden, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, bei Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen des Vereins oder bei Vereinsveranstaltungen erleiden, soweit solche Schäden nicht durch Versicherungen des Vereins abgedeckt sind.

§ 14 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung erfolgen.

Zur Auflösung des Vereins ist eine ¾ -Mehrheit der erschienen stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen.

Bei der Auflösung des Vereins fällt das Vermögen an die Gemeinde Gundersheim, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke, insbesondere zur Förderung des Sports in Gundersheim zu verwenden hat. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamts durchgeführt werden.

Wird mit der Auflösung des Vereins nur eine Änderung der Rechtsform oder eine Verschmelzung mit einem gleichartigen anderen Verein angestrebt, wobei die unmittelbare ausschließliche Verfolgung des bisherigen Vereinszwecks durch den neuen Rechtsträger weiterhin gewährleistet wird, geht das Vereinsvermögen auf den neuen Rechtsträger über.

Ist wegen Auflösung des Vereins oder Entziehung der Rechtsfähigkeit die Liquidation des Vereinsvermögens erforderlich, sind die zu diesem Zeitpunkt im Amt befindlichen Vereinsvorsitzenden die Liquidatoren; es sei denn, die Mitgliederversammlung beschließt auf einer ordnungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung über die Einsetzung eines anderen Liquidators mit ¾-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

Vorstehende Satzung wurde am 31.3.2023 in Gundersheim von der Mitgliederversammlung beschlossen.

Gunther Beth (Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes)

Thomas Finger (Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes)

Philipp Bossert (Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes)

Markus Flörsch (Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes)

Der Satzungstext als PDF: